Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beschlossen. Das bedeutet eine Reform des bisherigen Transparenzregisters. Für die Vereine in Deutschland ist das eine deutliche Verbesserung. Das teilt der Oberpfälzer Landtagsabgeordnete Tobias Gotthardt aus Kallmünz mit – und spart nicht mit Kritik an den Berliner Kollegen: “Die Ehrenrunde hätten wir uns sparen können: das Gesetz war handwerklich einfach schlecht gemacht.”
MdL Tobias Gotthardt und seine FREIE WÄHLER-Kollegin, die Bayerische Ehrenamtsbeauftragte Eva Gottstein, sind erleichtert: Das Transparenzregister ist eine auf EU-Recht basierende Verpflichtung im Kampf gegen Geldwäsche. „Deutschland aber hat wieder mal bürokratisch draufgesattelt.” So habe das Register in seiner ursprünglichen Form „Ehrenamt und Vereine unverhältnismäßig belastet. Ein hässliches Bürokratiemonster!“ Umso besser sei es, dass Berlin nun umfassend reagiert habe. Erst im Februar war die Eintragspflicht mit großer Mehrheit im Bundestag beschlossen worden – „scheinbar im Blindflug, ohne dessen Folgen wirklich zu umreißen.” Noch im März hatte sich Gotthardt mit Vereinsvertretern und Bürgermeisterin Irmgard Sauer in Brennberg getroffen und einen Appell in Richtung Berlin gerichtet. Der scheint nun Wirkung zu zeigen.
Neuer Gesetzentwurf
Der Bundestag hat am 10. Juni den abgeänderten Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BT-Drucks. 19/28164) in 2./3. Lesung beschlossen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 19/30443) zugrunde.
Zahlreiche Vereine aus dem Landkreis Regensburg und der gesamten Oberpfalz hatten sich im Februar und März an Tobias Gotthardt gewandt und die bürokratischen Bürden der am 10. Februar vom Bundestag beschlossenen ursprünglichen Fassung des Gesetzes kritisiert. „Wer unsere bayerischen Vereine mit kostenpflichtigen, aufwändigen Maßnahmen gegen Geldwäsche bremst, der schießt mit Kanonen auf Spatzen, der trifft ganz klar die Falschen.”
Die wichtigsten Punkte für die Vereine:
- Eintragungspflicht entfällt: Mit dem neuen Gesetz wird das Transparenzregister auf ein Vollregister umgestellt. Die ursprüngliche Fassung sah auch für Vereine umfangreiche Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister vor – zusätzlich zur Eintragung im Vereinsregister. Auf die Vereine kommt nun keine Eintragungspflicht zu. Stattdessen werden die bestehenden Daten automatisch vom Vereins- in das Transparenzregister übertragen. Bei der Übertragung der Daten wird aufgrund fehlender Angaben im Vereinsregister mit zwei Annahmen gearbeitet, die auf den Großteil aller Vereine zutreffen: Vorstände von Vereinen gelten regelmäßig als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte und als Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des Vorstands bzw. des wirtschaftlich Berechtigten werden Deutschland bzw. ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2021 müssen Vereine deshalb nur dann aktiv werden, wenn diese Annahmen nicht zutreffen. Abweichende Angaben – beispielsweise auch weitere Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten – wären in diesem Fall entsprechend dem Transparenzregister anzuzeigen.
- Erleichterte Gebührenbefreiung bis 2023: Gemeinnützige Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der § 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, können bereits seit 2020 eine Gebührenbefreiung beantragen. Künftig ist die Vorlage des Bescheids des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit nicht mehr notwendig. Stattdessen reicht es aus, wenn der Verein im Antrag die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke lediglich versichert. Hierfür stellt das Transparenzregister bis spätestens 31. März 2022 ein entsprechendes Antragsformular bereit, das eine Gebührenbefreiung für die Jahre 2021 bis 2023 mit nur einer Antragstellung ermöglicht. Dieser Antrag kann digital und fortan auch schriftlich gestellt werden.
- Automatisierte Gebührenbefreiung ab 2024: Um Bürokratie abzubauen und das Ehrenamt weiter zu stärken, entfällt die Antragstellung auf Gebührenbefreiung mit Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters zum 1. Januar 2024 gänzlich. Im neuen Register sollen die Körperschaften geführt werden, welche die Voraussetzungen zur Gebührenbefreiung erfüllen. Durch die Vernetzung mit dem Transparenzregister werden Vereinigungen, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, die Gebühren dann automatisch erlassen.
Bayerische Ehrenamtsbeauftragte zeigt sich erleichtert
Tobias Gotthardt, der zusammen mit der Bayerischen Ehrenamtsbeauftragten und seiner FREIE WÄHLER-Fraktionskollegin, Eva Gottstein, gegen die ursprüngliche Regelung Sturm gelaufen war, freut sich über diesen neuen Ansatz: „Es ging um knapp 5 Euro, die jeder Verein für die Eintragung in das Register und die jährliche Pflege der Daten hätte berappen sollen. Ein Transparenzregister beziehungsweise ein Vollregister macht schon Sinn. Aber der ursprüngliche Entwurf aus Berlin hatte die Kollateralschäden bei unseren Ehrenamtlichen und ihren erhöhten Bürokratieaufwand nicht im Blick.“
Bevor der Gesetzentwurf dann am 1. August dann in Kraft treten kann, muss er noch durch den Bundesrat.